18. März 2020Arbeitsrecht

Coronavirus: Wissenswertes zur Entgeltfortzahlung

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Was Quarantäne, Schulsperren und andere behördliche Maßnahmen in Zeiten von COVID-19 für Dienstnehmer bedeuten.

Im Zusammenhang mit dem Auftreten des „Coronavirus“ (COVID-19) stellen sich für Arbeitgeber auch arbeitsrechtliche Fragen. In Österreich gilt im Zusammenhang mit dem „Coronavirus“ und allen damit verbundenen Maßnahmen das Epidemiegesetz.

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne

Wird ein Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, hat der Dienstgeber aufgrund der Bestimmungen des § 32 (3) Epidemiegesetz dem Beschäftigten einen Vergütungsbetrag zu zahlen, der sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Dieser Betrag ist an den im Unternehmen üblichen Terminen zu entrichten. Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit der Arbeitsunterbrechung aufgrund der Maßnahme nach dem Epidemiegesetz weiter. Der Arbeitgeber hat allerdings gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten.

Kostenersatzantrag binnen sechs Wochen

Der Bund kann dem Dienstgeber den von diesem geleisteten Vergütungsbetrag ersetzen. Auch auf die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung hat der Dienstgeber Ersatzanspruch. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber binnen sechs Wochen – vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an – bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, einen entsprechenden Antrag auf Kostenersatz stellt.

Behördliche Quarantäne im Ausland

Für Dienstnehmer, die im Ausland unter Quarantäne gestellt werden und deshalb nicht an ihrem Arbeitsplatz in Österreich erscheinen können, gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht. Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen bleiben aber unverändert anwendbar.

Nach dem Angestelltengesetz bzw. dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) besteht generell ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn man durch andere wichtige, die Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird. Die Umstände sind im Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Krankheitsfall ist Entgeltfortzahlung nach den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen zu leisten.

Krankenstand aufgrund einer Coronavirus-Infektion

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Coronavirus-Infektion im Krankenstand, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen, wie vor allem Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, vor. Eine ärztliche Krankenstandsbestätigung wird vom Dienstnehmer wie üblich im Krankheitsfall vorzulegen sein. Arbeitgeber mit maximal bis zu 50 Mitarbeitern können bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Krankheitstag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten. Ein diesbezüglicher, zeitgerechter Antrag ist erforderlich.

Schul-/Kindergartensperre aufgrund behördlicher Maßnahmen

Hat ein Arbeitnehmer Kinder in der Schule oder im Kindergarten und sind diese aufgrund behördlicher Maßnahmen gesperrt, kann der Arbeitnehmer zur Betreuung seiner Kinder von der Arbeit fernbleiben, wenn und solange die Betreuung des Kindes vor allem aufgrund seines Alters notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist damit aufgrund seiner familiären Verpflichtung berechtigt, von der Arbeit fernzubleiben, und hat Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Ausmaß einer kurzen Zeit (bis zu einer Woche).

Anmerkung: Bei allen arbeitsrechtlichen Fragen ist eine sorgsame Beurteilung im jeweiligen Einzelfall unumgänglich.