Kostenübernahme von Nano-Knife-Behandlung?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich in einer aktuellen Entscheidung damit befassen, ob eine Gebietskrankenkasse bei Vorliegen eines Prostatakarzinoms die Kosten für eine Nano-Knife-Behandlung übernehmen muss. Das Höchstgericht referiert zunächst grundsätzlich, dass ein Kostenersatz bei einer von der Wissenschaft noch nicht anerkannten Behandlungsmethode (Außenseitermethode) nur dann gewährt werden kann, wenn diese Behandlung einer zweckmäßigen Krankenbehandlung entspricht und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Dies setze voraus, dass eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung stand oder eine solche erfolglos blieb, während von der Außenseitermethode nach den Ergebnissen einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen ein Erfolg erwartet werden konnte, sie sich also als erfolgversprechend darstellte oder sie konkret beim Versicherten erfolgreich war.
Könne eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne Nebenwirkungen angewandt werden (bzw. hätte diese angewandt werden können), bestehe kein Anlass zur Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger. Wenn jedoch schulmedizinische Behandlungsmethoden zu unerwünschten (erheblichen) Nebenwirkungen führen und durch alternative Heilmethoden der gleiche Behandlungserfolg (ohne solche Nebenwirkungen) erzielt werden kann, komme im Sinn einer „zweckmäßigen“ Krankenbehandlung (vgl. § 133 Abs 2 ASVG) auch eine Kostenübernahme für alternative Heilmethoden durch den gesetzlichen Krankenversicherungsträger in Betracht, wobei die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden darf, sondern auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden muss.