29. Dez. 2014

Adipositas als Behinderungsgrund

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist Fettleibigkeit als Behinderung anzusehen, wenn sie eine volle Mitwirkung am Arbeitsplatz verhindert.

Foto: BilderBox.com
Obwohl das Unionsrecht keinen allgemeinen Grundsatz vorsieht, der Diskriminierungen wegen Adipositas verböte, fällt Adipositas nach einem aktuellen EuGH-Urteil unter den Begriff “Behinderung”, wenn sie unter bestimmten Bedingungen den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben – gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern – hindert.

Eine Richtlinie der Europäischen Union legt einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf fest, der zufolge Diskriminierungen aufgrund von Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexueller Ausrichtung im Bereich der Beschäftigung verbietet.

Der Europäische Gerichtshof gelangte am 18. Dezember zu dem Ergebnis, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff “Behinderung” im Sinne der EU-Richtlinie fällt.

Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an dieser Teilhabe gehindert wäre, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.

>> Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-354/13: Adipositas kann eine “Behinderung” im Sinne der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sein

Quelle: Pressemitteilung Europäischer Gerichtshof