Rechte und Pflichten eines „Belegarztes“
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Begriff des „Belegarztes“ auseinandersetzen. Zunächst wies das Höchstgericht darauf hin, dass zwischen drei Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen zu unterscheiden ist: Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Er begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und Krankenhausträger. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag) beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. Zum Belegarztvertrag führte der OGH weiters aus, dass man darunter ein Modell versteht, bei dem sich der Patient von einem Arzt seiner Wahl behandeln lassen kann.
Ein Belegarzt sei demnach in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln. Ihm werde grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pflegern zugesagt. In diesem Fall unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung der Patienten den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Der Belegarzt habe die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.