1. Juli 2024Neue Bestimmungen

Neues zur Einkommensteuer

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 wurden – neben der jahrzehntelang angestrebten Abschaffung der kalten Progression – mehrere Bestimmungen erlassen, die sukzessive in Kraft treten. Dazu wurden im Frühjahr einige für die Berechnung der Einkommensteuer (ESt) wichtige Grenzen nach oben verschoben beziehungsweise erweitert.

Porträt einer Frau, die in einem modernen Büro an einem Tablet-Computer arbeitet
Daenin/AdobeStock

So beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden, auch in den beiden „der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes von 1,5%“.

Das heißt nichts anderes als: Das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA beträgt in den ersten 3 Jahren nach Fertigstellung 4,5%. Dies gilt aber nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie) basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

In Zeiten des Klimawandels und der hohen Baukosten kommt der Öko-Zuschlag für bestimmte thermische Sanierungen bei Wohngebäuden gerade recht. Bei bewohnten Immobilien kann ein spezieller Abzug (Öko-Zuschlag) für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für Austausch einer Öl- oder Gasheizung (fossil) durch ein klimafreundliches Heizungssystem in Anspruch genommen werden. Dabei werden 15% als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

Weitere Anreize für ökologisches Bauen und Wohnen werden bei Sanierungen gesetzt. Ab 2024 können auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden (vorzeitige Abschreibung), für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. Und es gibt 2024 auch erhöhte Freigrenzen: Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht.

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune