26. Juni 2023Steuertipp

So wird mein Klimaticket steuerlich nutzbar

Auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte profitieren ab der Veranlagung 2022 von einer pauschalen Teilabsetzbarkeit von Öffi-Tickets. Das hat das Finanzministerium in den Einkommenssteuer-Richtlinien jetzt festgestellt.

Hochgeschwindigkeitszug in Bewegung auf dem Bahnhof bei Sonnenuntergang. Bewegender roter moderner Intercity-Personenzug, Bahnsteig, Gebäude, Stadtlichter. Eisenbahn in Wien, Österreich. Eisenbahntransport
den belitsky/GettyImages

Pauschal, das bedeutet ohne weiteren Nachweis, können 50 Prozent der aufgewendeten Kosten für eine nicht übertragbare Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel geltend gemacht werden. Es muss dabei nur glaubhaft gemacht werden, dass diese Karte auch für betrieblich veranlasste Fahrten verwendet wird. Die Abzugsfähigkeit gilt ebenso für den Netzkarten-Aufpreis für die 1. Klasse. Die Ausgabe für ein 1.-Klasse-Ticket im Rahmen von Einzelfahrten ist allerdings nicht abzugsfähig – ebenso wie die Aufschläge für Familienkarten, für die Mitnutzung durch andere Personen (keine Übertragbarkeit) sowie für die Mitnahme von Hunden oder Fahrrädern. Wer mehr als 50 Prozent des Netzkarten-Tarifes in Abzug bringen will, muss den betrieblichen Nutzungsanteil nachvollziehbar ermitteln.

Beispiel: Ein Arzt oder eine Ärztin im niedergelassenen Bereich kauft sich für das Kalenderjahr 2022 ein Klimaticket Classic Familie um 1.205 Euro. Dies entspricht dem Preis für ein Klimaticket Classic von 1.095 Euro und einem Familienaufschlag von 110 Euro. Das Ticket wird auch betrieblich genutzt. Ein 1.-Klasse-Aufschlag um 1.355 Euro wird dazugenommen. Ein Businessplatz-Abo (Sitzplatzreservierungen) bei den ÖBB für 50 Stück um 450 Euro rundet die Anschaffung ab, wobei 30 Stück auf berufliche Fahrten entfallen.

Von der Pauschalregelung erfasst sind die Ausgaben für das Klimaticket Classic um 1.095 Euro sowie das Upgrade für die 1. Klasse um 1.355 Euro. Es sind daher 50 Prozent dieser Ausgaben – somit 1.225 Euro – ohne Nachweis als Betriebsausgabe steuerlich nutzbar. Weiters absetzbar sind bei Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung die Kosten der Sitzplatzreservierungen für 30 Fahrten um 270 Euro (9 Euro pro Fahrt mal 30).

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune