Überstellungskosten

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Frage beschäftigen, wer für die Überstellungskosten eines Patienten in ein höherwertiges Krankenhaus aufkommen muss. Konkret ging es um kostenintensive Überstellungsflüge von einem Bezirks- in ein Landeskrankenhaus in Tirol. Der OGH führte zunächst grundsätzlich aus, dass ein Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Patienten zustande kommt, wenn ein Patient in einem Krankenhaus stationär aufgenommen und heilbehandelt wird. Dabei seien herkömmlicherweise drei Grundtypen von Krankenhausaufnahmeverträgen zu unterschieden:

  • „Totaler Krankenhausaufnahmevertrag“: Der Krankenhausträger verpflichte sich, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Er begründe ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und Krankenhausträger. Der Arzt trete nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf.
  • „Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag“: Dieser beschränkt sich auf Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden.
  • „Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag“: Das Krankenhaus verpflichtet sich zur umfassenden Leistungserbringung inkl. ärztlicher Leistungen. Daneben schließe der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt.

Es sei Sache des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen. Mangels eindeutiger anderer Vertragsgestaltung sei von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. Für den konkreten Fall schloss der OGH daraus, dass bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag durch eine medizinisch notwendige Überstellung in ein höherwertiges Krankenhaus der Behandlungsvertrag nicht beendet oder unterbrochen wird. Vielmehr sei die weitere Behandlung vom bisherigen Behandlungsvertrag umfasst. Daher seien die Kosten der Behandlung im höherwertigen Krankenhaus als weitere Behandlungskosten anzusehen. Das Gleiche gelte für die Kosten der Überstellung.

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