11. Juli 2018

Ferialpraktikanten

Die Ferien rücken immer näher und damit auch die Zeit der „Ferialpraktikanten“. Für Dienstgeber stellt sich dabei die Frage, ob eine entsprechende Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat.

Viele Apotheken beschäftigen in den Sommermonaten Schüler und Studenten als Aushilfskräfte. Auch wenn man hier oft von „Ferialpraktikanten“ spricht, sind es in der Regel Ferialarbeitnehmer, die als ganz normale Dienstnehmer tätig werden. Es besteht kein Unterschied zu einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis. Das Unternehmen erwartet eine konkrete Arbeitsleistung, es gibt die Regeln vor und kontrolliert auch deren Einhaltung. Im Gegenzug ist das Unternehmen verpflichtet, ein entsprechendes kollektivvertragliches Entgelt zu bezahlen. Damit liegen die Kriterien eines klassischen Dienstverhältnisses vor, es besteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.

Praktikum mit Taschengeld

Im Rahmen von schulischen oder universitären Ausbildungen ist vielfach vorgesehen, dass Schüler und Studenten ihr theoretisches Wissen durch praktische Erfahrungen im Berufsleben ergänzen. Inhalt und Dauer dieser Praktika sind dabei in den jeweiligen Ausbildungsvorschriften konkret definiert und gegenüber der Ausbildungsstätte auch nachzuweisen. Der Praktikant sammelt im Unternehmen Eindrücke und darf sich praktisch betätigen, der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Als Anerkennung wird vom Unternehmen ein freiwilliges Taschengeld bezahlt. Obwohl kein klassisches Dienstverhältnis vorliegt, ist die Anmeldung als Dienstnehmer vorzunehmen, da Personen, die lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten, als Dienstnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu erachten sind.

Unbezahlte Arbeit

Pflichtpraktikanten „ohne Taschengeld“ unterscheiden sich von obigen, dass sie für die Möglichkeit, sich entsprechend den jeweiligen Ausbildungsvorschriften im Unternehmen praktisch zu betätigen, kein Geld erhalten. Ein Dienstverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn besteht demzufolge nicht, eine Anmeldung seitens des Dienstgebers ist nicht erforderlich, da Schüler und Studenten während ihrer schulischen oder universitären Ausbildung der gesetzlichen Schüler- bzw. Studentenunfallversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Volontäre

Darunter versteht man Teilnehmer an Ausbildungen privater Veranstalter oder Erwachsenenbildungseinrichtungen, die aus eigenem Interesse Unternehmen praxisnah kennenlernen möchten (keine Verpflichtung zum Praktikum!). Der Volontär unterliegt der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Erhält der Volontär Taschengeld oder sonstige Bezüge, ist er als Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wichtig: Die falsche sozialversicherungsrechtliche Einstufung ist mit Nachzahlungen und Strafen verbunden und sollte deshalb mit besonderer Sorgfalt durchgeführt werden.