7. Dez. 2016

Die Steuer-Checkliste vor Jahresende

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STEUERTIPP – Ärzte haben steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, aber auch im Angestelltenverhältnis. Wir haben für Sie eine Liste mit wichtigen Punkten erstellt, die Ihnen hilft, optimal ins neue Jahr 2017 zu starten. (Medical Tribune 49/2016) 

 

  • Gewinnfreibetrag: Auch 2016 steht allen steuerpflichtigen natürlichen Personen der Gewinnfreibetrag (GFB) von bis zu 13 % des Gewinnes für betriebliche Einkünfte zu. Zur Geltendmachung der Steuerbegünstigung sind bestimmte Investitionen oder der Kauf von Wohnbauanleihen erforderlich. Konkret geht es um die Anschaffung ungebrauchter, beweglicher Wirtschaftsgüter für das Unternehmen (Software fällt nicht darunter!) und baulicher Investitionen in Betriebsgebäude. Für PKW steht der GFB nicht zu, wohl aber für Kleinbusse und Klein-LKW. Daher nicht vergessen: Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages noch 2016, falls bis dato nicht ausreichende Investitionen vorliegen.
  • Anschaffungen von Verbrauchsmaterial und sofort absetzbaren Wirtschaftsgütern (Wert bis € 400,–) vorm Jahreswechsel.
  • Durchführung von Reparaturen und Instandhaltung (Rechnungslegung und Bezahlung noch 2016!).
  • Vorziehen von Zahlungen bzw. Leistung von Akontozahlungen z.B. für Miete (auch Leasing), Krankenkassenbeiträge, Verbrauchsmaterial und Medikamente usw. in das Jahr 2016.
  • Verlagerung von Einnahmen in das Jahr 2017, z.B. Versendung von Honorarnoten erst knapp vor Jahresende.
  • Werkverträge: Es müssen die verschärften sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beachtet werden: Unterscheidung zwischen „freien Dienstverträgen“ (Meldepflicht bei der Gebietskrankenkasse) und „echten Werkverträgen“ (diese führen zur sozialversicherungsrechtlichen Einstufung als „neuer Selbstständiger“).
  • Andere Einkünfte: Bei Lohnsteuerpflichtigen sind andere Einkünfte (ohne Steuererklärungspflicht) von insgesamt € 730,– möglich.
  • Geschenke, Weihnachtsfeier: Den Mitarbeitern (selbstverständlich auch dann, wenn es sich um Familienangehörige handelt) können pro Jahr steuerfreie Geschenke im Wert bis € 186,– zugewendet werden. Die Kosten einer Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter sind steuerlich abzugsfähig im Rahmen der € 365-Grenze pro Person für Betriebsveranstaltungen.
  • Aufbewahrungspflicht: Mit 31.12.2016 endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2009.
  • Werbungskosten bei angestellten Ärzten: Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2016 entrichtet werden. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungsund Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt € 132,– (Werbungskostenpauschale) übersteigen.
  • Steuerguthaben: Bei angestellten Ärzten gibt es neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,– p.a.) auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von fünf Jahren zu stellen. Für das Jahr 2011 läuft die Frist am 31. 12. 2016 ab.
  • Mehrfache Sozialversicherung: Wurden ab dem Jahr 2013 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.2016 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden.
  • Sonderausgaben – Topfsonderausgaben: Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von € 2920,– zuzüglich weiterer € 2920,– für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer € 1460,– ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,– und € 60.000,– reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von € 60,–.
  • Sonderausgaben ohne Höchstbetrag: Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge sind im Ausmaß von bis zu € 400,– abzugsfähig.
  • Spenden als Sonderausgaben: An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden in der Höhe von max. 10 % des Einkommens des laufenden Jahres geltend gemacht werden. Auch Spenden an Tierschutzvereine/ Tierheime sind abzugsfähig.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2016 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades).
  • Kinderbetreuungskosten: Diese können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu € 2300,– pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Kosten, die gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen.
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Info:
Mag. Wolfgang Leonhart
Leonhart + Leonhart – Steuerberatung für Ärzte
1070 Wien, Mariahilferstr. 74a
Tel.: 01/523 17 68
www.leonhart.at

 

 

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune