1. Sep. 2015

Ärztliche Aufklärung ohne Fachausdrücke

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_OfnerDer Frage, in welcher Art und Weise die ärztliche Aufklärung zu erfolgen hat, kommt in der Rechtspraxis große Bedeutung zu. In einem aktuellen orthopädischen Fall aus der Bundesrepublik Deutschland wurde bei einem bereits mehrmals voroperierten und zuletzt prothetisch versorgten linke Kniegelenk ein Revisionseingriff durchgeführt, der eine Arthrofibrose zur Folge hatte. Der Patient machte geltend, nicht über das Risiko einer Arthrofibrose aufgeklärt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Gerichtes wurde dem Patienten tatsächlich nicht der Begriff „Arthrofibrose“ genannt. Er wurde aber sehr wohl über die Risken einer „Verkalkungen in benachbarten Muskeln, die zum Teil zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können und unter Umständen langdauernde krankengymnastische oder gegebenenfalls auch operative Nachbehandlungen erfordern“ sowie mögliche „Funktions- und Bewegungseinschränkungen“ zeitgerecht vor dem chirurgischen Eingriff informiert.

Das zuständige Oberlandesgericht verneinte zutreffend die Haftung des behandelnden Arztes und führte aus, dass die Risiken eines Eingriffs beim Aufklärungsgespräch nicht mit medizinischen Fachbegriffen, sondern in einer dem Laien verständlichen Weise darzustellen sind. Die Gefahr einer Arthrofibrose nach einer Kniegelenksoperation sei durch den Hinweis hinreichend umschrieben, dass Funktions- und Bewegungseinschränkungen auftreten können und die Gefahr von Verkalkungen in benachbarten Muskeln besteht, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können und unter Umständen langdauernde krankengymnastische oder gegebenenfalls auch operative Nachbehandlungen erfordern. Folgerichtig wurde die vom Patienten behauptete Aufklärungspflichtverletzung verneint und die Klage des Patienten abgewiesen.

Um den Inhalt zu sehen, müssen Sie sich einloggen oder registrieren.