Wann muss die ärztliche Aufklärung erfolgen?

Der Oberste Gerichtshof musste sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Frage auseinandersetzen, wie lange ein Patient nach erfolgter Aufklärung benötigt, um seine Entscheidung treffen zu können. In einem aktuellen Fall machte ein Patient, der am Vorabend der Operation aufgeklärt wurde, geltend, nicht ausreichend Überlegungszeit gehabt zu haben, um seine Entscheidung zwischen zwei gleichwertigen Therapieformen treffen zu können.

Überlegungszeit

Der OGH führte zunächst allgemein aus, dass über alternative Behandlungsmethoden und über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und die schädlichen Folgen der in Betracht kommenden Behandlungen aufzuklären ist. Zur konkreten Rechtsfrage hielt der OGH grundsätzlich fest, dass die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen habe, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das Für und Wider der beabsichtigten medizinischen Maßnahme abzuwägen. Die hierfür notwendige Überlegungszeit hänge von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall ging es um einen Patienten, der bereits mehrere Tage erfolglos mit Antibiotika behandelt worden war und für den der durchgeführte operative Eingriff eine echte Behandlungsalternative darstellte.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune