Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit Voraussetzungen, Zweck und Umfang der Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden auseinandersetzen. Im gegenständlichen Fall hatte ein Patient behauptet, zwar über die Risiken des durchgeführten Eingriffs informiert, nicht jedoch über alternative Therapieformen aufgeklärt worden zu sein.
Konkret ging es um einen operativen Eingriff zur Gewichtsabnahme. Das Höchstgericht sprach zunächst allgemein aus, dass der Arzt nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern muss. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Arzt aber verpflichtet, den Patienten über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren zu informieren und Für und Wider mit ihm abzuwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risiken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen sei somit erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.