6. Mai 2024Für kleinere Unternehmen und Start-ups

Die FlexCo als neue Gesellschaftsform

Die Gründung heimischer Gruppenpraxen und Primärversorgungseinrichtungen ist derzeit ausschließlich in zwei Gesellschaftsformen möglich: als Offene Gesellschaft OG und als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Seit Jahreswechsel gibt es in Österreich aber eine neue Gesellschaftsform.

Illustration Paragraphen
Steffen Kögler/AdobeStock

Die FlexCo ist zwar (noch) nicht als Gründungsform für Gruppenordinationen zugelassen, aber präsentiert eine – wie ich glaube – sehr interessante Bereicherung der heimischen Gesellschaftsformen. Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und soll durch flexible Rahmenbedingungen den Bedürfnissen kleinerer Unternehmen und Start-ups besser entgegenkommen.

Das Gesetz ist im Wesentlichen auf dem GmbH-Recht aufgebaut. Im Vergleich zur GmbH haben die Gesellschafter einer FlexCo jedoch mehr Gestaltungsspielraum und Flexibilität. Hier einige der Merkmale der FlexCo:

Das Stammkapital wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 reduziert, was sowohl für GmbHs als auch für FlexCos gilt. Die Mindest-KöSt sinkt dadurch auf 500 Euro.

Auch die Formvorschriften wurden gelockert. So können Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen anders als bei der GmbH nicht nur per Notariatsakt, sondern auch mit einer anwaltlichen oder notariellen Privaturkunde durchgeführt werden. Bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag sind Umlaufbeschlüsse einfacher zu erledigen.

Verschärft wurden hingegen die Kriterien für die verpflichtende Bestellung eines Aufsichtsrats im Vergleich zur GmbH. Eine wichtige Neuerung der FlexCo sind die Unternehmenswert-Anteile. Diese ermöglichen eine Gewinnbeteiligung ohne Stimmrecht und bieten somit eine attraktive Option zur Mitarbeiterbeteiligung und damit zur Mitarbeiterbindung: Zum Zeitpunkt der Abgabe der Anteile erfolgt keine Besteuerung und daher keine Bewertung. Erst bei einem Verkauf der Anteile erfolgt eine Besteuerung nach einem Pauschalmodell. Für Bereiche, die im FlexKapGG nicht explizit geregelt sind, gilt das GmbH-Gesetz subsidiär. Übrigens: Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) ist das erste Bundesgesetz, das in rein weiblicher Form niedergeschrieben wurde.