1. März 2023Die praktische Frage

Was bedeutet das Ende der kalten Progression?

Die Abschaffung der kalten Progression zählte seit Jahren zu den Fixpunkten auf der Wunschliste von Ökonomen und Steuerexperten. Mit Jahreswechsel war es so weit. Der skurrile Automatismus aus inflationsbedingt steigenden Bemessungsgrundlagen und starren Tarifstufen wurde mit der ökosozialen Steuerreform 2022 beseitigt. Bisher stieg die Steuerlast trotz gleichbleibendem realem Einkommen. Worum geht es?

Roter Aktenordner mit der Aufschrift Tax
gopixa/GettyImages

Bislang wuchs die steuerliche Bemessungsgrundlage der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler im Zeitablauf an, ohne dass der Steuertarif entsprechend angepasst worden wäre. Dadurch erhöhte sich die Steuerlast überproportional, obwohl das reale Einkommen unverändert geblieben ist. Durch die „Zwei-Drittel-Regelung“ werden wesentliche Teile der Einkommensbesteuerung – allen voran die Grenzbeträge für Tarifstufen und Absetzbeträge – künftig automatisch jährlich um zwei Drittel der Inflation angepasst. Dies bedeutet, dass die Grenzen angehoben werden, ab denen höhere Steuersätze gelten („progressive Besteuerung“).

Beispiel: Die Bemessungsgrundlage, bis zu der der Steuersatz bei 0 liegt, wächst von 11.000 auf 11.693 Euro, die zweite Tarifstufe mit einer 20-prozentigen Besteuerung endet nicht mehr bei 18.000 Euro, sondern bei 19.134 und so weiter.* Auch Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht Außerdem werden die Steuersätze auf der dritten Tarifstufe (19.134 bis 32.075 Euro) von 32,5 % auf 30 % gesenkt. In der vierten Tarifstufe (32.075 bis 62.080 Euro) geht der Steuersatz von 42 % auf 41 %, ab 1. Juli dann auf 40 %.

Dabei kommt es zu spürbaren Erleichterungen: Bei einem Einkommen von 62.000 Euro ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von 18.765 Euro, ab 2023 sind 17.639,75 Euro an das Finanzamt abzuführen. Somit bleibt eine Ersparnis von 1.125,25 Euro. Von dieser errechneten Steuer werden die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z.B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen. Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune