21. März 2018

Umsatzsteuerfreie Lieferungen

Apotheken können im Fall des Touristenexportes oder bei Großhandelsumsätzen inkl. der Lieferung von Spezialitäten ins Ausland mit steuerbefreiten Umsätzen zu tun haben. Was ist zu beachten?

Touristenexport

Dieser liegt vor, wenn der Wareneinkauf für private Zwecke erfolgt und der Abnehmer die Waren im persönlichen Reisegepäck über die EU-Grenze ausführt und er keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der EU hat. Weiters muss die Ware vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt werden und der Gesamtbetrag der Rechnung größer als 75 Euro sein.

Tipp: Die Abwicklung über spezialisierte Dienstleister oder mittels des amtlichen Formulars U34 ist zu empfehlen. Falls der Ausfuhrnachweis durch eine zollamtlich bestätigte Rechnung erbracht wird, muss die Ausgangszollstelle nicht nur die Ausfuhr bestätigen, sondern auch die Tatsache, dass die Angaben über den Abnehmer in der Rechnung und im Grenzübertrittsdokument übereinstimmen. Eine ursprünglich mit Umsatzsteuer (USt) ausgestellte Rechnung wird im Original vom ausländischen Kunden zurückgefordert.
Alle Unterlagen müssen entsprechend aufbewahrt werden.

Lieferungen an Unternehmen

Bei einer Lieferung an andere Unternehmen erfolgt keine Berechnung der USt, wenn u.a. die betrieblich genutzten Waren nachweislich von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangen und der unternehmerische Abnehmer in der EU seine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer verwendet.

Tipp: Vor dem Eingehen der Geschäftsbeziehung muss der Kunde durch die Apotheke gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geprüft werden (kein Scheinunternehmen bzw. keine Briefkastenfirma) und es muss auch die UID-Nummer regelmäßig abgefragt werden. Diese Überprüfungen sind zu dokumentieren. Falls der Lieferant hätte wissen müssen, dass der Umsatz beim Kunden steuerlich nicht ordnungsgemäß behandelt wird, kann das Recht der liefernden Apotheke auf Vorsteuerabzug beim Einkauf der Ware entfallen und der
Umsatz wird nicht als steuerfrei behandelt werden dürfen. Ein dadurch erhoffter positiver Deckungsbeitrag würde negativ werden.

EU: Lieferungen an Private

In diesem Fall liegt keine umsatzsteuerfreie Lieferung vor; die Lieferung ist dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich), außer die Lieferungen überschreiten pro Jahr die sogenannte Lieferschwelle. Dann kommt der Umsatzsteuersatz des Ziellandes zur Anwendung.

Tipp: Ob ein Kunde mit UID-Nummer eine steuerfrei gelieferte Ware privat verwendet (ohne die Waren einer entsprechenden Erwerbsbesteuerung im Zielland zu unterziehen), kann im Regelfall nicht einfach geprüft werden. Der Kunde gibt durch Angabe seiner UID-Nummer grundsätzlich die betriebliche Verwendung bekannt. Wenn die Apotheke unrichtige Angaben des Käufers erkennen hätte müssen, wird die Steuerfreiheit versagt werden.
Kunden, die nicht zur Weiterveräußerung der Waren berechtigt sind und bei denen es auch sonst keinen nachweisbaren Grund für eine betriebliche Nutzung von Apothekenware gibt, sollten genau überprüft und bei Unklarheiten als Privatkunden (Verrechnung mit USt) behandelt werden.