ObduktionVeröffentlicht am: 9. Nov. 2015
Obduktion und Religionsfreiheit
Nach § 25 Abs 1 KAKuG sind Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder strafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falls oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich ist. (ärztemagazin 25/2015)