22. Sep. 2015

Haftung eines Sachverständigen

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner
Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Grundlagen der Sachverständigenhaftung auseinandersetzen. Er führte zunächst allgemein aus, dass gemäß § 1299 ABGB ein Sachverständiger, der sich öffentlich zu einem Amt, einer Kunst, einem Gewerbe oder Handwerk bekennt, den Mangel dieser besonderen Voraussetzungen zurechnen lassen muss. Durch die zitierte Norm werde der Sorgfaltsmaßstab auf den Leistungsstandard der jeweiligen Berufsgruppe erhöht. Dabei gehe es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebiets, wobei der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfe.

Innerhalb von Berufsgruppen seien weitere Differenzierungen notwendig, so z.B. bei Ärzten nach einem in Ausbildung befindlichen Arzt und einem bereits ausgebildeten Facharzt oder auch nach einem Facharzt des jeweiligen medizinischen Fachgebiets. Selbst innerhalb eines medizinischen Fachgebiets seien weitere Differenzierungen nötig, wie etwa Herzchirurgie, Unfallchirurgie etc. Es kommt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs somit auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. Maßstab sei nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. Weiters stellte das Höchstgericht fest, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar für den dadurch verursachten Schaden haftet. Ein (Übernahme-)Verschulden werde dann begründet, wenn ein Sachverständiger außerhalb seiner Fachkompetenz liegende Tätigkeiten übernimmt, obwohl er wusste, dass es an den hiezu erforderlichen Fähigkeiten fehlt.

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