23. Mai 2014

Recht: Was muss der Patient im Haftungsfall beweisen?

istockphoto/spwDer OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Grundlagen der Beweislast im Arzthaftungsprozess auseinandersetzen. Zum Begriff des Kunst- oder Behandlungsfehlers führte er aus, dass ein solcher dann vorliegt, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt.

Ein Arzt handle somit fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Zur Beweislast führte das Höchstgericht grundsätzlich aus, dass der Geschädigte sowohl den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers als auch die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen hat. Der Geschädigte müsse somit auch beweisen, dass der Kunstfehler zum Eintritt des eingeklagten Schadens geführt hat. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, gehe dies zu Lasten des Geschädigten. Bezogen auf Arzthaftungsfälle bestehe jedoch eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Patienten. Wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises seien im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler in der Regel auf einen nachteiligen Kausalverlauf hinweist. Für den Kausalitätsbeweis reiche in einem solchen Fall daher der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus.
Unter einem Anscheinsbeweis oder Prima-facie-Beweis versteht man das Heranziehen von Erfahrungssätzen, um auf wesentliche relevante Tatsachen zu schließen, die direkt nicht erwiesen werden können. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einem bestimmten Kausalzusammenhang hinweist, so gelten diese Voraussetzungen somit aufgrund ersten Anscheins als erwiesen.

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