Familienbonus Plus: Was die Ordinationsleitung beachten muss

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag von der Lohn- bzw. Einkommensteuer und soll Familien steuerlich entlasten. In einigen Fällen muss der Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus einige Pflichten übernehmen.

Denn die Beantragung des Familienbonus kann entweder über die Lohnverrechnung 2019, also über den Arbeitgeber, oder über die Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit Auszahlung 2020 erfolgen, die von den MitarbeiterInnen selbst zu beantragen ist. Wenn der Familienbonus monatlich in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden soll, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausgefüllte Formular E30 und die Finanzamtsbestätigung über den Familienbeihilfenanspruch übergeben bzw. allfällige Unterhaltszahlungen nachweisen.

Etwaige Änderungen, wie z.B. der Wegfall der Familienbeihilfe oder eine Wohnsitzverlegung des Kindes in ein anderes Land, sind binnen eines Monats über das Formular E31 bekanntzugeben. Der Arzt oder die Ärztin haben als Arbeitgeber in Zusammenhang mit dem Familienbonus folgende Aufgaben:

  • Es müssen alle Unterlagen zum Familienbonus beim Personalakt des jeweiligen Arbeitnehmers aufbewahrt werden.
  • Der Arbeitgeber hat den Antrag und allfällige Nachweise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten zu prüfen. Eine tiefergehende Prüfung ist nicht notwendig.
  • Der Familienbonus ist auf der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung gesondert auszuweisen.

Vollendet ein Kind das 18. Lebensjahr, so sollte die Berücksichtigung des Familienbonus eingestellt werden. Er lebt erst dann wieder auf, wenn eine neuerliche Bestätigung über den Familienbeihilfenanspruch vorliegt.

Mag. Iris Kraft-Kinz MEDplan 1120 Wien, Tel. 01/817 53 50-260, www.medplan.at, Fragen & Anregungen: praxis@aerztemagazin.at
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Tel. 01/817 53 50-260,
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune