12. März 2019

So liegen Sie mit Ihrem Praxis-Auto steuerlich richtig

Das Auto sorgt bei steuerlichen Praxisprüfungen oft für Diskussionsbedarf. Prüfer legen bei diesem Thema häufig eine allgemeine Skepsis an den Tag, die am leichtesten durch eine durchgehende Dokumentation entkräftet werden kann. Steuerlich wichtig bleibt die Frage, ob der Arzt-Pkw dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zuzurechnen ist.

Dies hängt vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung ab. Wird das Fahrzeug überwiegend, also mehr als zur Hälfte, betrieblich genutzt, so zählt es zum Betriebsvermögen, sonst ist es dem Privatvermögen zuzurechnen. Der Nachweis der betrieblichen Nutzung ist laut Rechtsansicht der Finanz grundsätzlich durch das Fahrtenbuch nachzuweisen. Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen das Datum der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein. Wird das Ordinationsauto dem Betriebsvermögen zugerechnet, so ist bei den Betriebsausgaben neben den laufenden Betriebskosten (Treibstoff, Reparaturen, Versicherung) auch die Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune