15. Dez. 2015

Fachärztliche Rufbereitschaft

Mussten bislang in Zentralkrankenanstalten uneingeschränkt Fachärztinnen und -ärzte aller in Betracht kommenden Sonderfächer anwesend sein, soll nun die Möglilchkeit geschaffen werden, in “nicht klinischen Sonderfächern” und Fällen, in welchen es nicht auf Grund eines akuten Komplikationsmanagements erforderlich ist, im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärztinnen und -ärzten abzusehen – und zwar dann, wenn stattdessen eine Rufbereitschaft eingerichtet wird.

© iStockphoto, dolgachov
Der Parlamentskorrespondenz zufolge bringt die Gesundheitsnovelle eine Klarstellung einer fachärztlichen Rufbereitschaft in Zentralkrankenanstalten anstelle der bisherig unpräzise formulierten “erforderlichen Anwesenheit von Fachärzten aller in Betracht kommender Sonderfächer”. Im jeweiligen Landeskrankenanstaltenrecht kann normiert werden, dass bei Bedarf die Landesregierung bescheidmäßig über die Frage entscheidet, welche Abteilungen Rufbereitschaft haben.

 

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