Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler
Ein deutsches Oberlandesgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Befunderhebungsfehler vorliegt. Im konkreten Fall war eine Patientin am 19. Juli 2013 mit linksseitigen Schmerzen stationär aufgenommen worden. Die Behandlung erfolgte zunächst mit der Verdachtsdiagnose „Obstipation“. Aufgrund der Zunahme der Schmerzen und erfolgtem Stuhlgang wurde am 21. Juli 2013 ein CT durchgeführt und ein älterer Niereninfarkt diagnostiziert.
Die Patientin begehrte Schadenersatz und führte aus, dass bereits am 20. Juli 2013 ein CT hätte durchgeführt werden müssen und gegebenenfalls der Verlust der linken Niere hätte vermieden werden können. Das Oberlandesgericht verneinte das diesbezügliche Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers und führte gestützt auf die Aussagen des Sachverständigen aus, dass die erforderlichen Befunde erhoben wurden. Neben der Anamnese wurde mit der Sonographie ein bildgebendes Verfahren angewendet und eine röntgenologische Befunderhebung durchgeführt. Danach wurden beide Nieren klinisch ohne pathologischen Befund bewertet und eine Darmproblematik festgestellt. Im Weiteren war das Nierenlager klopfschmerzfrei. Blutbeimengungen im Urin fehlten ebenso wie spezifische für einen Niereninfarkt typische Symptome. Der Kaliumwert war nicht erhöht.