Risiko-Aufklärung über eine „dauerhafte Lähmung“

In einer aktuellen Entscheidung musste sich der deutsche BGH mit der Frage beschäftigen, wie genau ein Patient über das Risiko einer dauerhaften Lähmung aufzuklären ist. Konkret ging es um das Implantieren einer Hüftgelenk-Totalendoprothese, die bei einem Sportlehrer zu einer Plexusläsion, einer Fußheber- einschließlich Zehenheberparese und einer Fußsenkerparese führte. Dem Patienten ist es seither nicht mehr möglich, normal zu stehen und zu gehen; auch Sport kann er nicht mehr treiben. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches unterzeichnete der Patient einen Aufklärungsbogen, in welchem auf das Risiko von „Nervenverletzungen“ hingewiesen wurde, die „dauerhafte Störungen wie zum Beispiel eine Teillähmung des Beines verursachen können“.

Der Patient machte Schadenersatz geltend und behauptete, nicht über das Risiko einer dauerhaften Lähmung aufgeklärt worden zu sein. Der BGH wies die Klage ab. Er führte zunächst grundsätzlich aus, dass über das einem Eingriff spezifisch anhaftende Risiko einer Lähmung aufzuklären ist. Der BGH wies weiters darauf hin, dass beispielsweise bei Schluckimpfungen gegen Kinderlähmung der Hinweis auf das Risiko von „Lähmungen“ auch das Risiko der Kinderlähmung sowie eine Lähmung aufgrund des Guillain-Barré-Syndroms erfasst. Hingegen genüge jedenfalls im Fall einer fremdnützigen Blutspende der bloße Hinweis auf „Schädigungen von Nerven“ wegen des breiten Spektrums solcher Schädigungen nicht. Ausreichend wäre jedoch ein Hinweis auf eine „Lähmung“ als mögliche Folge einer Nervenschädigung.

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