Aufklärungspflicht von Rechtsanwälten

Der Oberste Gerichtshof musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit Umfang und Inhalt der Aufklärungspflicht von Rechtsanwälten näher auseinandersetzen. Im konkreten Fall hatte ein Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit zwischen zwei Zahnärzten eine zivilrechtliche Klage bei Gericht eingebracht. Die Klage wurde wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen, da vor Klagseinbringung die Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer hätte angerufen werden müssen. Der OGH führte zunächst grundsätzlich aus, dass ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung.

Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehöre die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten. Der Schutzzweck des Verhältnisses eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten, diesem zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, umfasse daher auch die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. Der OGH hielt weiters erklärend fest, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Bevollmächtigungsvertrags zu sachgemäßer Vertretung seines Klienten verpflichtet ist, aber nicht für den Erfolg haftet.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune