20. Apr. 2022

Fragen zur Abgabe von Arzneimitteln an Hebammen und zu Schöllkraut-Tee

Diesmal beschäftigt sich die pharmazeutische Abteilung der Apothekerkammer mit der Frage, ob Hebammen rezeptpflichtige Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung beziehen dürfen, und erklärt einem Kunden, warum es keine gute Idee ist, Schöllkraut selbst zu pflücken.

StudioU/GettyImages

Frage eines Apothekers: Eine Hebamme hat eine längere Liste mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln und möchte diese ohne ärztliche Verordnung beziehen. Braucht Sie hierfür nicht ein Rezept?

Antwort: Nach dem Rezeptpflichtgesetz (§ 1 Abs. 1 und 2) dürfen Apotheken persönlich an Hebammen (rezeptpflichtige) Arzneimittel auf deren Anforderung ohne ärztliche Verschreibung abgeben, wenn diese aufgrund des § 5 Abs. 5 Hebammengesetz dazu berechtigt sind. Das Österreichische Hebammengremium hat dazu eine Liste von Arzneimitteln erstellt, die Hebammen in der Apotheke beziehen dürfen. Darunter fallen Tokolytika, Uterotonika, Spasmolytika, Vitamin K, nicht-steroidale Antirheumatika, diverse Infusionslösungen, MMR-Impfstoffe und Arzneimittel zur Prophylaxe der Rh(D)-Isoimmunisierung bei Rh(D)-negativen Frauen. Diese Arzneimittel können Hebammen nach Vorzeigen ihres Hebammenausweises ohne ärztliches Rezept in der Apotheke beziehen. Diese und andere hilfreiche Informationen finden Sie auch im Intranet der Apothekerkammer unter Infothek – Pharmazeutische Informationen – Listen.

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