5. Juli 2017

„Machen Sie das dann mal …!“ – Delegieren, aber richtig

Die Übertragung ärztlicher Aufgaben an nicht-ärztliches Gesundheitspersonal oder Laien ist ein komplexes Thema. Besonders im niedergelassenen Bereich sollten ärztliche Anordnungen schriftlich erfolgen. (Medical Tribune 27/2017)

Astrid Hartmann empfiehlt, die Haftpflichtversicherung zu prüfen.
Astrid Hartmann empfiehlt, die Haftpflichtversicherung zu prüfen.

Die Ausübung der Heilkunde steht unter einem im Ärztegesetz festgeschriebenen Arztvorbehalt. „Das kommt einem grundsätzlichen Delegationsverbot gleich. Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen“, erklärt Mag. DDr. Astrid E. Hartmann*, Rechtsanwältin und Medizinerin mit Kanzlei in Wien, spezialisiert auf Gesundheitswesen und Medizinrecht. „Das Gesetz unterscheidet gleichzeitig zwischen generell, bedingt und nicht delegationsfähigen Tätigkeiten. Die Verantwortung zu wissen, ob eine Tätigkeit delegationsfähig ist, trifft den Arzt, wobei die Möglichkeiten zur Übertragung zuletzt durch das novellierte Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) entschieden erweitert wurden.“

1. Welche Leistungen dürfen nur bedingt bzw. gar nicht delegiert werden?

Bedingt delegationsfähig heißt, dass gewisse Tätigkeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen delegiert werden können, z.B. intravenöse Injektionen nur an qualifiziertes Pflegepersonal. Nicht delegationsfähig sind Tätigkeiten, die ärztliches Fachwissen unbedingt erfordern, gemessen an Schwierigkeit und Risiko des Falles sowie der Gefährlichkeit der Maßnahme. „Das gilt insbesondere für Diagnostik, ärztliche Beratung und Aufklärung, Erstellung der Behandlung, Therapieentscheidungen, Operationen“, so Hartmann. „Spezielle Abgrenzungsfragen können, wie dies in der Vergangenheit oft geschehen ist, per Erlass durch das Gesundheitsministerium geklärt werden. Das GuKG regelt aber in seinem § 15 viele Bereiche schon sehr deutlich.“ Dennoch müsse es in der Zusammenarbeit, etwa in Krankenanstalten, klare Regelungen geben, wer an wen Weisungen erteilen kann und über welche Aufgabengebiete, betont die Expertin: „Existiert keine klare Regelung, dann kann das zu Haftungsproblemen führen.“

2. Welche Neuerungen brachte die GuKG-Novelle 2016 in puncto Delegation ärztlicher Tätigkeiten?

§ 15 GuKG nennt beispielsweise einen umfassenden Katalog an Tätigkeiten, die vom Arzt an den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege übertragen werden können. In vielen weiteren Bestimmungen und beruflichen Sondergesetzen finden sich zudem Möglichkeiten, an andere nicht-ärztliche Gesundheitsberufe, wie Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Radio­technologen und Orthoptisten, Desinfektions-, Gips-, Labor-, OP-, Röntgenassistenz und viele mehr Aufgaben zu übertragen. „Delegierbar sind jene Aufgaben, die auch vom üblichen Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes, auf den übertragen wird, umfasst sind“, erläutert Hartmann. Der Katalog sei jedoch umfassend. Um nur einige Beispiele zu nennen: die Verabreichung von Arzneimitteln, die Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und in­travenösen Injektionen, Blutentnahmen aus periphervenösen Gefäßen und den Kapillaren, das Legen von Magensonden etc. Sogar die Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests, ist umfasst und kann damit delegiert werden.

3. Gelten die Übertragungsmöglichkeiten gleichermaßen für niedergelassene Ärzte?

Ja, der Unterschied ist, dass im niedergelassenen Bereich öfter medizinische Laien, Betreuungskräfte und Hilfspersonen zum Einsatz kommen als im Spital, wo der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege Aufgaben übernimmt. Denn: Bei niedergelassenen Ärzten sind häufig Patienten in Behandlung, die ständige bzw. länger andauernde und umfassende Betreuung und Pflege durch Heimhilfen benötigen. „Hier ist es oft entscheidend, medizinische Tätigkeiten an Betreuungspersonen, wie 24-Stunden-Pflegedienste, oder medizinische Laien, wie Angehörige, bis zu einem gewissen Grad übertragen zu können“, weiß Hartmann.

Wichtig für den Arzt sei zu beachten, dass – trotz Delegation – die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anordnung und Unterweisung bei ihm verbleibt. Je weniger Vorkenntnisse, Erfahrung oder Ausbildung bei der Person, die delegierte Aufgaben übernimmt, vorhanden sind, umso umfassender ist die Aufsichts- und Nachprüfungspflicht. Gleichzeitig trifft den Delegationsempfänger aber auch eine Übernahme- und Durchführungsverantwortung: Merkt er, dass sein Kompetenzbereich überschritten wird, so darf er nicht zusichern, die Tätigkeit zu übernehmen oder durchzuführen, sondern muss aktiv verweigern.

4. Wie verhält es sich, wenn der Arzt in der Ordination auf die Unterstützung einer Pflegekraft setzt?

Zu beachten ist, dass für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die Pflegefachassistenz und die Pflegeassistenz unterschiedliche Anforderungen gelten. Generell trägt der anordnende Arzt die Verantwortung für die Anordnung (sogenannte Anordnungsverantwortung) und die Krankenpflegeperson die Verantwortung für die sach- und fachgerechte Durchführung ­(sogenannte Durchführungsverantwortung). „Zu empfehlen ist für den niedergelassenen Bereich im Besonderen, dass jede ärztliche Anordnung schriftlich erfolgt“, vermerkt Hartmann. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen und nur bei sichergestellter Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sollte die ärztliche Anordnung mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation ist innerhalb von 24 Stunden nachzuholen. Die erfolgte Durchführung delegierter ärztlicher Tätigkeiten muss durch die Krankenpflegeperson bestätigt werden.

5. Wann drohen rechtliche Konsequenzen?

Es gibt umfassende Rechtsprechungspraxis zu ärztlicher Haftung, sowohl für den Spitals- als auch für den niedergelassenen Bereich. Zentral ist immer die Frage, ob die Behandlung sach- und fachgerecht (lege-artis-Behandlung) vorgenommen wurde. Das ist auch zentral bei der Beurteilung, ob ordnungsgemäß und an wen delegiert wurde. Hartmann: „Risiken, in eine Haftung zu geraten, können entstehen, wenn keine delegationsfähige Tätigkeit vorlag, die Einwilligung des Patienten fehlte, den Arzt ein Auswahlverschulden trifft, er also eine Person gewählt hat, die über nicht ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, die Anordnung und Unterweisung nicht deutlich erfolgte oder eine Kontrolle der Durchführung der delegierten Tätigkeit nicht erfolgte. Dann sollte unverzüglich juristischer Rat eingeholt werden. Die ersten Stunden bzw. Tage sind oft entscheidend, um Rechtsstreitigkeiten erfolgreich zu vermeiden.“

6. Was bringt die Ärztehaftpflichtversicherung in diesem Zusammenhang?

Die Ärztehaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich alle Fälle ärztlichen Fehlverhaltens und damit auch fehlerhafte Delegation. „Die individuellen Versicherungsbedingungen diesbezüglich sollten aber unbedingt geprüft werden“, rät Hartmann.

*Kontakt: Mag. DDr. Astrid E. Hartmann,
LL.M (Cambridge)
Rechtsanwältin, Humanmedizinerin
Graben 19, 1010 Wien
Tel. +43 1 2530 161 2030
www.kanzlei-hartmann.com

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune