19. Jän. 2016

Aufklärungspflicht der Apotheker bei OTC

Nach herrschender Meinung sind Apotheker bei rezeptfreien aber apothekenpflichtigen Arzneimitteln verpflichtet, auf die Wirkungen des Medikaments hinzuweisen und über Kontraindikationen sowie über Neben- und Wechselwirkungen aufzuklären. Dabei sind im Inter­esse der Arzneimittelsicherheit hohe Anforderungen an die Informations- und Beratungsleistung des Apothekers zu stellen, um zu verhindern, dass Symptome mangels Arztkonsultation übersehen, Krankheiten verschleppt oder Arzneimittel falsch angewendet werden. Der Apotheker soll in seiner Funktion als Arzneimittelfachmann die Wünsche des Kunden erforschen sowie wesentliche Informationen von nebensächlichen trennen und entsprechend gewichten.

Seine Bewertungen müssen sowohl fachlich begründbar sein als auch den Umständen der konkreten Situation Rechnung tragen. Dem Apotheker kommt zwar nicht das Recht zu. eine Diagnose zu erstellen oder Aussagen zum Krankheitsbild oder dessen Verlauf zu treffen; seine einem Arzt angenäherte Rolle verpflichtet ihn aber aufgrund der kundenseitig geäußerten Erkrankung, einen anam­neseabhängigen Arzneimittelvorschlag zu unterbreiten. Weiters besteht die Verpflichtung, Hinweise zur Applikation, Wirkung und Dauer der Therapie zu erteilen und im Rahmen einer Risikoaufklärung auf eventuelle Risiken des Arzneimittels und der Applikationsweise hinzuweisen. Dies schließt auch die Aufklärung über andere zumindest gleichwertige Arzneimittel mit ein. Entsprechend der ärztlichen Aufklärungspflicht über alternative Heilbehandlungen ist auch der Apotheker verpflichtet, seinen Kunden über mehrere zur Wahl stehende adäquate Arzneimittel zu informieren (vgl. Ofner, Beratungs- und Informationspflichten des Apothekers bei Abgabe von rezeptfreien Arzneimitteln, „ÖAZ“ 2015, Heft 4).

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