20. Apr. 2016

Sorgfaltspflicht des Patienten hat Grenzen

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner

Der OGH musste sich in den letzten Jahren mehrfach mit der Frage des Mitverschuldens im Bereich der Arzthaftung auseinandersetzen. Dabei gilt, dass sich der Patient oder dessen Hinterbliebene ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn auch der Patient sorgfaltswidrig gehandelt hat. So trifft den Patienten etwa die Obliegenheit, an den Heilungsbemühungen seines Arztes mitzuwirken. Ein allfälliges Fehlverhalten des geschädigten Patienten ist bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen, da der Patient zur Schadensbegrenzung verpflichtet ist. Auch Hinterbliebenenansprüche wegen Schockschäden und das Trauerschmerzengeld unterliegen nach der Rechtsprechung des OGH im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten einer Kürzung.

Um den Inhalt zu sehen, müssen Sie sich einloggen oder registrieren.