21. Sep. 2021Steuertipp

Kostenübernahme von Öffi-Tickets für Mitarbeiter:innen

Das 1-2-3-Ticket hat in den vergangenen Wochen für einige Aufmerksamkeit gesorgt. Dabei geht es um ein Projekt des Verkehrsministeriums (bmvit), ein österreichweit gültiges Ticket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu gestalten.

Straßenbahn in Bewegung im Zentrum der zentralen Teile von Wien, Österreich.
iStock/LordRunar

Wie wir wissen, ist das Vorhaben Stand Anfang September 2021 noch nicht ganz umgesetzt. Es ist aber davon auszugehen, dass Öffi-Tickets in Zukunft an preislicher Attraktivität und bei Netzabdeckung gewinnen werden.

Der aktuelle Gesetzgeber hat dies auch in der steuerlichen Bewertung der Verkehrstarife berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2021 können Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte steuerfrei zur Verfügung stellen oder die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Es fallen dafür keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds oder Kommunalsteuer an.

Die Beförderung und Übernahme der Kosten sind allerdings steuerpflichtig, wenn diese anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Das heißt also: Die Jahreskarte darf kein Ersatz für Entgelt sein.

Die genaueren Bedingungen wurden vor Kurzem auf der Homepage des Finanzministeriums folgendermaßen konkretisiert:

  • Die Begünstigung gilt erst bei Karten, die nach dem 1. Juli gekauft oder verlängert wurden. Dabei darf die erworbene Karte auch übertragbar sein. Etwaige Zusatzkosten für die Übertragbarkeit sind nicht steuerfrei.
  • Für den administrativen Alltag wichtig ist die Tatsache, dass der/die Arbeitgeber:in die Kosten auch als Zuschuss/Beitrag monatlich mit der Gehaltszahlung bezahlen kann – und sich nicht selbst um die Öffi-Karte für die Mitarbeiter:innen kümmern muss.
  • Weitere Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass Dienstgeber:innen eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto nehmen.
  • Wird den Arbeitnehmer:innen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke ein Pendlerpauschale steuerlich beantragt werden, die nicht davon umfasst ist.
Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune