„Erweiterte Vertretung“: Tipps zur korrekten Versteuerung

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Die „Erweiterte Vertretung“ ist eine der neuen Beschäftigungs-Varianten im niedergelassenen Bereich, mit denen Kammer und Kassen den Ärztemangel bekämpfen wollen. Das 2019 in Oberösterreich eingeführte Konstrukt erlaubt einem (Vertretungs-)Arzt, auf Basis eines freien Dienstvertrags mit einem Kassenarzt der gleichen Fachrichtung in dessen Praxis zusammenzuarbeiten. Dazu bedarf es weder einer juristischen Gesellschaft (zum Beispiel in einer Gruppenpraxis) noch eines regulären Dienstvertrages, wie er in dem neuen Modell „Anstellung von Ärzten bei Ärzten“ gefordert wird.

Die „Erweiterte Vertretung“ ist vor allem für zwei Problemfelder gedacht. Zum einen soll das auf ein Jahr befristete Modell zur Abdeckung eines temporären Zusatzbedarfs dienen. Anlassfälle können sein, wenn Nachbarpraxen nicht besetzt werden können.

Nach spätestens einem Jahr wird evaluiert, ob der erhöhte Versorgungsbedarf weiterhin besteht. Die zweite, unbefristete Anlassfall für eine erweiterte Vertretung tritt ein, wenn in der Ordination durch unbestimmte Umstände ein dauerhafter Zusatzbedarf („Bruchstelle“) gedeckt werden muss. Die Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung von der Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse. Und es wird eine Patientenbegrenzung eingezogen.

Aus steuerlicher Sicht handelt es sich zwar um einen Dienstvertrag, dennoch sind die Vertretungsärzte gemäß § 5 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen. Sie müssen sich selbst pflichtversichern. Daher muss der Ordinationsinhaber auch keine Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse durchführen. Der Vertretungsarzt legt gegenüber dem Ordinationsinhaber eine Honorarnote, die über die Einkommensteuer versteuert wurde. Gleiches gilt für den Bereich der Sozialversicherungspflichten: Dabei hat der Vertretungsarzt für das Einkommen SVS- und Ärztekammer- Beiträge selbst zu bezahlen.

Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune