Mietzinsminderung für Ordinationen aufgrund von COVID-19

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Die Pandemie hat einen Wust an steuerlichen und rechtlichen Fragen aufgeworfen, eines dieser Probleme: Viele Ordinationen konnten infolge des Shut-downs nur eingeschränkt ausgelastet werden. Die Umsatzeinbußen waren entsprechend schmerzhaft. Die Mieten bleiben aber gleich. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf Mieten und Corona außer der Aussicht auf Mietstundungen noch wenig Klarheit geschaffen.

Juristisch ist die Situation verschwommen: Ärzt:innen haben für ihre Ordination unter bestimmten Umständen Anspruch auf Mietzinsminderung bzw. -befreiung. Nachdem die betreffende Gesetzesbestimmung (§§ 1104, 1105 ABGB) nur selten angewendet wurde, besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Das ABGB gibt vor: Wenn der Mietgegenstand wegen außerordentlicher Zufälle (genannt sind auch „Seuchen“) nicht oder nur eingeschränkt gebraucht oder benutzt werden kann, ist eine Zinsminderung statthaft. Ärzt:innen, die mit erheblichen Umsatzeinbußen in Zusammenhang mit der aktuellen Situation von COVID-19 konfrontiert sind, sollten daher beim Vermieter/der Vermieterin ein schriftliches Begehren auf eine angemessene Mietzinsminderung oder sogar -befreiung stellen. Relevant ist allerdings nicht nur der Nachweis durch von COVID-19 verursachten Umsatzeinbußen, sondern auch, dass diese Umsatzeinbußen unwiederbringlich sind und es sich nicht bloß um eine Aufschiebung des Umsatzes handelt.

Sofern Ihre Ordination nicht behördlich geschlossen wurde, empfehle ich im ersten Schritt, eine einvernehmliche Einigung mit Ihrem Vermieter zu versuchen. Sollten erste informelle Kontaktversuche nichts fruchten, rate ich in einem zweiten Schritt zu einem juristisch begründeten Schreiben. Einen entsprechenden Antragstext finden Sie auf unserer der Homepage (MEDplan.at/Corona). Sollten Sie weiterhin auf taube Ohren stoßen, holen Sie sich juristischen Rat.

Mag. Iris Kraft-Kinz
MEDplan, 1120 Wien
Tel. 01/817 53 50-260
www.medplan.at

Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune