Behandlung lege artis

Der OGH musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Grundlagen des ärztlichen Behandlungsvertrags beschäftigen. Zunächst hielt das Höchstgericht fest, dass der Krankenhausträger/niedergelassene Arzt im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst schuldet. Dafür sei der aktuelle Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich. Der OGH verwies dabei auf Vorentscheidungen, nach denen der Arzt zur Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den aktuell anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet ist.

Weiters hielt der OGH fest, dass Ärzte nach §1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten haben. Sie schulden daher jene Sorgfalt, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet werden kann. Erklärend führte das Höchstgericht aus, dass der vom Arzt einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab demnach durch die typischen und objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises vorgegeben wird. Entscheidend sei der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin CliniCum derma