20. Mai 2019DFP-Fortbildung

Fortbildungs-Check: Heißer Herbst

Die Ärztekammer prüft im September alle berufsberechtigten Ärzte dahingehend, ob sie ihrer Fortbildungsverpflichtung gerecht geworden sind. Wer zu wenig DFP-Punkte vorweist, ist ein Fall für den Disziplinaranwalt. (Medical Tribune 21/19)

Wer sich als Arzt nicht regelmäßig fortbildet, dem droht Ungemach: Die Akademie der Ärzte meldet alle Säumigen dem Disziplinaranwalt.

Der heimischen Ärzteschaft steht ein turbulenter Herbst bevor. Mit 1. September 2019 prüft die Akademie der Ärzte alle heimischen Medizinerinnen und Mediziner mit „ius practicandi“, ob sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Der Check ist lückenlos: Wer auf dem Fortbildungskonto „meindfp“ oder über Papierbestätigungen zu wenig DFP-Punkte vorweist, wird durch Software-gestütztes Screening aufgescheucht und gefunden. Dann kann es durchaus haarig werden: Die Akademie meldet alle Säumigen dem Disziplinaranwalt. Und zwar ohne Ausnahme. Und wer dort keine guten Gründe vorbringt, findet sich sehr schnell vor der zuständigen Disziplinarkommission. Bei Wiederholungstätern sind von Geldstrafen bis hin zum (temporären) Berufsverbot durchaus ernste Sanktionen möglich, die – und hier wird Dr. Peter Niedermoser sehr deutlich – „niemanden von seiner gesetzlichen Pflicht erlösen kann, sich nach dem Stand der Wissenschaft weiterzubilden“. Sprich: Die DFP-Punkte müssen trotz Strafe nachgeliefert werden.

„Nicht vertrauenswürdig“

Dr. Peter Niedermoser ist Präsident der Ärztekammer Oberösterreich und in seiner Eigenschaft des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Akademie der Ärzte verantwortlich für sämtliche Fortbildungsaktivitäten der heimischen Ärzteschaft: „Jene, die nicht bereit sind, sich fortzubilden, sind nicht vertrauenswürdig. Wie sollen sich Patientinnen und Patienten sonst sicher sein, dass sie nach dem letzten Stand der Wissenschaft behandelt werden?“

Fortbildungs-Check

Bekanntermaßen sind Ärztinnen und Ärzte nach dem Ärztegesetz verpflichtet, sich laufend fortzubilden und dies auch zu dokumentieren. Um diese Verpflichtung nicht zu einem leeren Versprechen verkommen zu lassen, wird seit Einführung des DFP-Programms in einem Drei-Jahres-Abstand eine flächendeckende Überprüfung durchgeführt. So kommt es heuer im September zum zweiten Fortbildungs-Check für Österreichs MedizinerInnen. Niedermoser rechnet 2019 mit einem „zumindest ebenbürtigen Ergebnis“. 2016 erfüllten in der Zielgruppe von bundesweit 32.168 Ärztinnen und Ärzten 96 Prozent die erforderlichen Vorgaben beziehungsweise konnten eine berechtigte Berufsunterbrechung nachweisen. Dabei wurden erstmals auch jene Ärzte im Rahmen des DFP erfasst, von denen bis dahin noch keine individuelle Dokumentation vorlag. Niedermoser sieht das Ergebnis als Bestätigung für das DFP-Programm: „Der extrem hohe Erfüllungsgrad unterstreicht die Bereitschaft unseres Standes, berufsbegleitende Fortbildung wahrzunehmen.“

Disziplinaranwalt

Kammer und Akademie fahren derzeit eine umfassende Informationskampagne, um ihre Mitglieder auf den letzten Metern auf Versäumnisse aufmerksam zu machen. 2016 waren es vier Prozent oder 1.718 Ärztinnen und Ärzte, die den Fortbildungsnachweis trotz Nachfrist schuldig geblieben sind. Die Konsequenz für Säumige folgt auf den Fuß: Bei den Betroffenen kommt es zur Anzeige beim unabhängigen Disziplinaranwalt. Dieser – im Hauptberuf meist Anwalt oder Richter, manchmal auch echter Staatsanwalt – übernimmt im ärztlichen Disziplinarrecht die Rolle des Anklägers. Er überprüft, ob es für den fehlenden Fortbildungsnachweis entschuldbare Gründe wie eine Betriebsunterbrechung, gesundheitliche oder andere Erklärungen gibt.

Der Großteil der DFP-Schwänzer findet sich aber vor der Disziplinarkommission wieder, die sich aus einem Juristen als Vorsitzenden und zwei ärztlichen Beisitzern zusammensetzt. Die Einlassungen der Angesprochenen sind oft menschlich nachvollziehbar, hören sich manchmal aber abenteuerlich an. So verweigerte sich ein Kollege der Fortbildungspflicht, weil er sie als Eingriff in seine persönlichen Rechte und als Gängelung empfand. Zudem hätte er „in seinem Leben schon genug gelernt“, erinnert sich ein Verfahrensbeteiligter noch nach Jahren an die ungewöhnliche Verteidigungsrede. Auch Universitätsprofessoren mussten sich zu ihrer Überraschung der Fortbildungspflicht beugen, obwohl sie ja „selbst zu den Lehrenden zählen“.

Auf halbem Rückzug

Im Zuge des 2016er-Checks zeigte sich bei den gemaßregelten Medizinerinnen und Medizinern laut Peter Niedermoser kein einheitliches Bild. Am stärksten seien Kolleginnen und Kollegen über dem 65. Lebensjahr betroffen gewesen, die sich bereits auf dem Rückzug ins Privatleben befanden bzw. nur mehr als Wohnsitzärzte ordinierten. Aber auch bei diesen reduzierten Aktivitäten macht die Kommission keinen Unterschied. Wer auch nur gelegentlich praktiziert, unterliegt der Fortbildungspflicht. Keinen Unterschied unter den Unwilligen gab es zwischen angestellten und niedergelassenen Ärzten.

Spürbare Sanktionen

Die laut Ärztegesetz zur Verfügung stehenden Disziplinarstrafen sind: schriftlicher Verweis, Geldstrafen, eine befristete Untersagung der Berufsausübung und – im schlimmsten Fall – die Streichung aus der Ärzteliste. Ebenso besteht auch die Möglichkeit, dass die Anzeige zurückgelegt wird. Dr. Monika Ploier zählt manchen Beklagten zu ihren Mandaten. Sie ist auf Medizinrecht spezialisierte Wiener Rechtsanwältin und Obfrau des Forschungsinstituts für Recht in der Medizin: „Bei Erstbeschuldigten, die ihre DFP-Punkte auch nachholen, bleibt es meist beim schriftlichen Verweis.“ Nur bei chronisch Unwilligen wird zu umsatzabhängigen Geldstrafen gegriffen. Ein auch nur temporäres Berufsverbot sei ihr wegen Vernachlässigung der Fortbildungspflichten allerdings noch nicht untergekommen. Sie wundere sich aber manchmal über die Unbekümmertheit, mit der Ärztinnen und Ärzte vor die Disziplinarkommission treten. Rechtsanwaltlicher Beistand sei vor der Disziplinarkommission selten. „Da ist jeder Verkehrssünder vor Gericht besser gewappnet“, so die Rechtsanwältin.

Mindestgrenzen und Nachfristen

Ärztinnen und Ärzte sind durch die Fortbildungspflicht gezwungen, mindestens 150 DFP-Punkte in den vergangenen drei Jahren vor dem Stichtag 1.9.2019 einzusammeln. Das bedeutet, dass der Nachweis der Fortbildung entweder durch ein zum Stichtag gültiges DFP-Diplom oder die Vorlage von Fortbildungsbestätigungen im Umfang von mindestens 150 DFP-Punkten (davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und mindestens 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen), absolviert im Zeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2019, zu erfolgen hat. Wer den Nachweis nicht erbringt, wird von der Österreichischen Ärztekammer innerhalb der Meldefrist bis 30.11.2019 schriftlich zum Nachweis der Fortbildungen aufgefordert. Kommt man auch dieser Forderung nicht nach, ist der Disziplinaranwalt am Zug.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune