23. Okt. 2019

Dienstgeber-Meldefristen beachten

Wird ein neues Dienstverhältnis begonnen oder tritt eine andere Änderung, z.B. des Ausmaßes der Beschäftigung ein, muss das gemeldet werden. (Pharmaceutical Tribune 17/19)

Die Sozialversicherungsträger weisen immer wieder darauf hin, die vielfältigen Meldefristen durch Arbeitgeber penibel einzuhalten, da andernfalls Säumniszuschläge fällig werden bzw. Strafen drohen. Für pharmazeutische Fachkräfte sind darüber hinaus die entsprechenden Meldefristen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu beachten.

An- und Abmeldung

Jede beschäftigte Person (vollversichert, geringfügig und fallweise beschäftigt) ist durch den Dienstgeber vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Versicherungsnummer wird grundsätzlich für die Anmeldung benötigt. Falls diese unbekannt ist, so hat die Anforderung der Versicherungsnummer spätestens mit der Anmeldung zu erfolgen. Darüber hinaus hat gemäß Gehaltskassengesetz der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke binnen drei Tagen die Aufnahme des Dienstes einer pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die Vorschreibung maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse mittels der aufgelegten Meldeformulare oder elektronisch zu melden. Die Abmeldung eines Dienstnehmers ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten. Zusätzlich besteht auch hier die Verpflichtung, pharmazeutische Fachkräfte innerhalb von drei Tagen bei der Gehaltskasse abzumelden.

Änderungsmeldungen

Während einer aufrechten Pflichtversicherung ist vom Dienstgeber jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen zu melden. Eine Änderung im Dienstausmaß ist somit der GKK nur mehr zu melden, wenn es einen Wechsel zwischen geringfügiger Beschäftigung und Vollversicherung gibt. Änderungen im Dienstausmaß von pharmazeutischen Fachkräften sind wiederum innerhalb von drei Tagen an die Gehaltskasse zu melden. Auch die Übernahme der Apothekenleitung ist entsprechend der Gehaltskasse zu melden. Bei Adressänderungen von Versicherten gilt: Jede für die Versicherung bedeutsame Adressänderung von Beschäftigten ist vom Dienstgeber innerhalb von sieben Tagen nach dem Bekanntwerden an die GKK zu melden.

Bestätigung

Nach Übermittlung einer Meldung an die GKK erhält der Sender ein Protokoll. Bei An- und Abmeldungen von Dienstnehmern ist unverzüglich eine Kopie an den betroffenen Dienstnehmer zu übergeben. Gleiches gilt bei einer Änderungsmeldung anlässlich eines Wechsels zwischen Vollversicherung und Teilversicherung (geringfügig Beschäftigte).

Weitere Meldungen

Auch bei Schwangerschaft, Karenz, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Übertritt in das neue Abfertigungssystem, Krankenstand usw. hat die Personalverrechnung – ob in-house durchgeführt oder outgesourct – auf die Einhaltung der vielfältigen Meldefristen penibel zu achten.