Wer darf wann wie viel arbeiten?

Die seit dem Vorjahr geltenden neuen Höchstarbeitszeitgrenzen haben auch für Apotheken deutliche Auswirkungen.

In der Personalverrechnung sind derzeit die im letzten Jahr beschlossene Novelle zum Arbeitszeit- und Arbeitszeitruhegesetz sowie aktuelle Aussagen von den Gebietskrankenkassen und vom Finanzministerium zur familienhaften Mitarbeit für Apotheker von Interesse.

Höchstarbeitszeiten

Seit dem 1. September 2018 beträgt die tägliche Höchstarbeitszeit 12 Stunden pro Tag und die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden. Davor hat die tägliche Höchst­arbeitszeit für pharmazeutische Fachkräfte 9 Stunden (bzw. 10 Stunden bei vereinbarter Vier-Tage-Woche) und für nicht-pharmazeutisches Personal 10 Stunden betragen. Die wöchentliche Höchst­arbeitszeit beträgt nun 60 Stunden im Vergleich zu bisher 44 Stunden für pharmazeutische Fachkräfte und 48 Stunden für nicht-pharmazeutisches Personal. Arbeitnehmer haben aber das Recht, Überstunden abzulehenen, die über 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche hinausgehen, und dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.

Gleitzeit

Im Rahmen der Gleitzeitregelung ist nun eine Ausdehnung auf 12 Stunden zulässig. Angeordnete Arbeitsstunden über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus (8 Stunden) gelten – trotz Gleitzeitvereinbarung – als Überstunden (Zuschlag: 50 Prozent).

Ausnahmen

Eine interessante neue Ausnahme für Apotheken besteht für die Wochenend- und Feiertagsruhe. Die Regelung ist insbesondere beim Einsatz von PKAs von Interesse (für pharmazeutische Fachkräfte besteht ohnehin eine Ausnahme).

Die Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe setzt voraus:

  • einen vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf
  • zulässig an vier Wochenenden pro Jahr und Arbeitnehmer (eigentlich betrifft die Regelung nur Sonntagsdienste, da PKAs am Samstagnachmittag ohnehin arbeiten dürfen)
  • nicht zulässig an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden
  • eine schriftliche Vereinbarung
  • Recht auf Ablehnung seitens der Arbeitnehmer

Die neue Ausnahmebestimmung kann für PKAs als Unterstützung der pharmazeutischen Fachkräfte bei Bereitschaftsdiensten an Sonn- und Feiertagen und an bestimmten Feiertagen (z.B. 8. Dezember) dienen. Als Entlohnung für diese Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen fällt ein Lagezuschlag von 100 Prozent an sowie, falls eine Überstunde vorliegt, ein Überstundenzuschlag von 50 Prozent.

Familienhafte Mitarbeit

Die Novelle zum Arbeitszeitgesetz sieht eine Ausnahme von den strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für familienhafte Mitarbeit vor. Die Erleichterungen für familienhafte Mitarbeit betreffen Eltern, volljährige Kinder und im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner. Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitszeit nicht im Voraus festgelegt wird oder die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer vom Arbeitnehmer selbst festgelegt wird. Ein praktisches Beispiel wäre das kurzfristige Einspringen der schon in Pension befindlichen Mutter bei einem Personalengpass.
Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Aufwandsentschädigungen für tatsächlich entstandene Aufwände (z.B. Fahrtkostenersatz) stellen kein Entgelt dar, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten (z.B. amtliches Kilometergeld).