13. Juni 2018

Meldung von Kapitalflüssen

Werden Beträge ab 50.000 Euro von privaten Konten oder Depots auf andere Konten transferiert, wird die Finanz hellhörig.

Im Zuge der Steuerreform 2015 wurde das zentrale Kontenregister in Österreich eingeführt. Darin sind alle Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher und Wertpapier-Depots aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut aufgelistet. Es wird beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) geführt und dient der Konteneinschau und dem automatischen Informationsaustausch. Banken sind nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz verpflichtet, Kapitalabflüsse von privaten Konten ab zumindest 50.000 Euro von Konten und Depots natürlicher Personen an das BMF zu melden.

Das Kapitalabflussmeldegesetz soll Geldwäsche verhindern.

Was wird geprüft?

Die Finanz prüft nun verstärkt diese Meldungen und fordert oft standardmäßig eine Vielzahl an Unterlagen vom Kontoinhaber ein. Dabei geht es darum, die Plausibilität der hinter dem Geldverkehr stehenden wirtschaftlichen Zusammenhänge darauf hin zu analysieren, ob daraus eine allfällige Steuerhinterziehung erkennbar ist.

Kapitalabflüsse im Sinne dieser Regelung sind:

  • die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
  • die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,
  • die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie
  • die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Dabei sind Geldtransfers im Einzelbetrag ab 50.000 Euro relevant, die von privaten Konten oder Depots natürlicher Personen abfließen. Um mögliche Umgehungsmodelle zu vermeiden, besteht auch eine Meldepflicht, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen offenkundig eine Verbindung gegeben ist, getätigt wurde. Im Sinne einer
„Anti-Missbrauchs-Regel“ werden dabei auch Zahlungen geprüft, die in einem einzelnen Vorgang hätten abgewickelt werden können und trotzdem getrennt durchgeführt worden sind.

Bei der Überprüfung des Vorliegens einer Meldeverpflichtung durch die Banken werden dabei die in drei Kategorien eingeteilten Kapitalabflüsse zusammengerechnet, und zwar wie folgt:

  • Überweisungen zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro zugunsten eines Empfängerkontos
  • Barabhebungen zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro
  • Überträge von Depots auf ein anderes Depot von 10.000 bis 49.999,99 Euro

Wann meldet die Bank?

Sollte bei der Zusammenrechnung von einer Kategorie der Betrag von 130.000 Euro erreicht werden, muss die Meldung des Gesamtbetrages am Ende des Folgemonats, das dem
Quartal folgt, durch die Bank an das BMF durchgeführt werden.
Von der Meldepflicht nicht betroffen sind Abflüsse von Geschäftskonten und Anderkonten von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder Notaren sowie Eigenüberträge, wenn die Übertragung vom Eigentümer auf ein anderes eigenes Konto bei derselben Bank erfolgt. (Meldepflichtig sind hingegen bei gleichem Eigentümer Übertragungen auf eine andere Bank sowie von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto.)