Neuerungen 2018
In den kommenden Monaten kommt auf Apotheken einiges zu, Stichwort Datenschutz und ELGA. Darüber hinaus kommt es auch zu Änderungen in der Lohnverrechnung und beim Arbeitsrecht. Die Änderungen betreffen Arbeiter und Angestellte.
Arbeiter und Angestellte
Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten erfolgt in mehreren Etappen. Einige Bestimmungen traten bereits mit 1.1.2018 in Kraft, der letzte Schritt der Angleichung von Arbeitern und Angestellten (Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an das Angestelltengesetz) tritt mit 1.1.2021 in Kraft.
Folgende Änderungen bei der Entgeltfortzahlung treten noch heuer mit 1. Juli in Kraft:
Die Wiedererkrankungsregel für Angestellte bei der Entgeltfortzahlung entfällt. Somit richtet sich erfreulicherweise auch für Angestellte der Anspruch nach dem Arbeitsjahr – es erfolgt somit keine Unterscheidung mehr zwischen Erst- und Wiedererkrankung, sämtliche Krankenstände werden innerhalb eines Arbeitsjahres zusammengezählt.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle wird für Arbeiter und Angestellte bereits ab dem zweiten Dienstjahr auf acht Wochen (Anspruch auf volles Entgelt) bzw. vier Wochen (Anspruch auf halbes Entgelt) erhöht. Bisher hatten Arbeiter wie Angestellte bei Krankheit vom ersten bis zum fünften Dienstjahr Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung.
Die Neuregelungen bringen auch einen eigenständigen Anspruch von Angestellten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheit mit sich. Das bedeutet, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch pro Anlassfall ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung („normaler“ Krankenstand) besteht, wie dies auch bisher bei Arbeitern bereits der Fall war.
Künftig ist auch bei einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses im Krankenstand Entgeltfortzahlung zu leisten, bis der Anspruch ausgeschöpft ist (trotz Ende des Dienstverhältnisses). Bisher war dies nur bei der Arbeitgeberkündigung, bei der unberechtigten Entlassung sowie beim berechtigten Austritt im Krankenstand der Fall.
„Abendbereitschaft“
In zwei Bundesländern (Vorarlberg und Oberösterreich) wird in einigen Apotheken das neue Modell der Abendbereitschaft bereits umgesetzt. Dabei wird der Bereitschaftsdienst dann geleistet, wenn auch die Ärzte für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag im Ort Abendordinationszeiten haben. Bisher gab es dafür noch keine einheitliche Regelung, wie die Entlohnung des diensthabenden pharmazeutischen Personals erfolgen soll.
Die neue Regelung soll wie folgt aussehen:
Pro angefangener Stunde soll es eine Entlohnung von 30 Euro (Trennung in Grundlohn und Zuschlag) sowie Inanspruchnahmegebühren geben. Somit für die Zeit von 18 bis 19 Uhr 30 Euro, von 18 bis 20 Uhr 60 Euro, von 18 bis 21 Uhr 90 Euro und von 18 bis 22 Uhr 120 Euro. Dauert der Bereitschaftsdienst länger als bis 22 Uhr, liegt ein „normaler“ Nachtdienst vor.
Anstatt der Auszahlung in Geld kann auch eine Abgeltung im Zeitausgleich (1:1) erfolgen.
Die diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt der Wiener Zeitung – und damit Wirksamwerdung – soll in den kommenden Wochen erfolgen.