6. Aug. 2015

Metallspuren im Blut und Glaukom-Gefahr

Eine aktuelle Studie belegt einen Zusammenhang zwischen Metallspuren im Blut und der Entstehung eines Glaukoms.

 

Im Fachmagazin JAMA Ophthalmology wurde online eine Studie veröffentlicht, die einen Zusammenhang zwischen Metallspuren im Blut und der Entstehung eines Glaukoms belegt.

Eine Untersuchung, die an einer repräsentativen Stichprobe der südkoreanischen Bevölkerung vorgenommen wurde, kam zu dem Resultat, dass mit großer Wahrscheinlichkeit eine Assoziation zwischen einem niedrigen Gehalt an Mangan sowie einem höheren Gehalt an Quecksilber im Blut und der Diagnose Glaukom assoziiert ist.

Das Glaukom stellt weltweit die häufigste Ursache für irreversible Blindheit dar, noch dazu steigt die Zahl der Betroffenen aufgrund der Überalterung der Weltbevölkerung stetig an. Die Exposition gegenüber toxischen Spuren von Metallen wurde schon von etlichen Forschern mit der Pathogenese von Erkrankungen verschiedener Organsysteme – einschließlich des Auges – in Zusammenhang gebracht.

Shan C. Lin von der University of California, San Francisco, untersuchte mit Kollegen anhand der Proben von 2.680 Probanden ab einem Alter von 19 Jahren, die im Zuge des 4. Korea National Health and Nutrition Examination Survey (KNHANES IV) erhoben worden waren, die Beziehung zwischen dem Gehalt von fünf Metallspuren (Mangan, Quecksilber, Blei, Cadmium und Arsen) im menschlichen Organismus und der Prävalenz eines Glaukoms.

Nach der Bereinigung um potenzielle Störfaktoren zeigte die Analyes der Daten, dass ein niedriger Mangangehalt und höhere Blutquecksilberwerte im Blut mit einer erhöhten Glaukomprävalenz assoziiert waren. Ein Zusammenhang zwischen dem Gehalt an Blei oder Cadmium im Blut sowie Arsen im Urin und der Diagnose eines Glaukoms wurde in der Studienpopulation hingegen nicht gefunden.

Shuai-Chun Lin, Kuldev Singh, Shan C. Lin
Association Between Body Levels of Trace Metals and Glaucoma Prevalence
JAMA Ophthalmology, Published online August 6, 2015, doi:10.1001/jamaopthalmol.2015.1440