30. März 2016
Schonfrist für Registrierkassen: 6 Antworten
Wird im zweiten Quartal 2016 die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht noch nicht erfüllt, kann die Finanzbehörde strafen. Höchste Zeit, dass sich auch Spätentschlossene informieren, welches System für sie geeignet ist.
Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse gilt seit 1. Jänner 2016 auch für ärztliche Praxen, die einen Jahresumsatz von 15.000 Euro überschreiten und Barumsätze über 7500 Euro haben. Ab dem zweiten Quartal sieht die Finanzbehörde von Strafen hinsichtlich der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht nur mehr ab, wenn begründet bzw. glaubhaft gemacht werden kann, wieso die Einhaltung der Vorschriften bislang nicht möglich war.
Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune