17. März 2016

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Univ.-Prof.-Dr.-Helmut_Ofner
Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Aufklärung über eine Operation erfolgen soll, war schon mehrfach Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. In einem aktuellen Fall wurde ein 46-jähriger Patient am Vortag der Operation (Umstellungsosteotomie des Beckens) über den Ablauf der OP, die möglichen Komplikationen und die Behandlungsalternativen aufgeklärt. Zwischen der erfolgten Aufklärung und dem Eingriff lagen etwas weniger als 18 Stunden. Im Zuge der lege artis durchgeführten Operation erlitt der Patient verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen und machte Schadenersatz geltend.

Er argumentierte, dass ihm angesichts der mangelnden Dringlichkeit der Operation eine Bedenkzeit von mindestens drei Tagen hätte gewährt werden müssen. Der OGH bejahte die Haftung und führte in seiner Begründung aus, dass die Überlegungsfrist umso länger sein muss, je weniger dringlich die ärztliche Maßnahme ist bzw. je größer die damit verbundenen Gesundheitsrisiken sind. Da die Operation bereits um 9:55 Uhr des nächsten Tages stattgefunden habe, seien dem Patienten bis zum Beginn der Nachtruhe nur wenige Stunden zur Verfügung gestanden, um die mit der Operation verbundenen Risiken und Vorteile gegeneinander abzuwägen, sich der Schwere des Eingriffs bewusst zu werden und sich allenfalls mit Angehörigen zu beraten.

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