Ordi-Wartezeiten zählen zum Pflegeaufwand
Nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Somit ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern bzw. Jugendlichen anzustellen. Nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende Mehraufwand ist durch die Gewährung von Pflegegeld auszugleichen, während der altersbedingte Pflegeaufwand bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden ist.
Wie der OGH in einer aktuellen Entscheidung festgehalten hat, ist jener Zeitaufwand, der mit der Begleitung pflegebedürftiger Personen bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie entsteht, jedenfalls zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass ein krankes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien, ärztlichen Kontrollen etc. gebracht werden muss als ein gesundes Kind und daher insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand besteht. Dabei seien nicht nur die Wegzeiten, sondern auch die mit den Behandlungen und Therapien regelmäßig verbundenen Wartezeiten und die Behandlungs- und Therapiezeiten selbst zu berücksichtigen.