Aufklärungspflicht über Sectio bei Makrosomie
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Falle einer diagnostizierten „Makrosomie“ des Kindes geboten, die Mutter über die Sinnhaftigkeit einer Sectio aufzuklären. Der Feststellung von „Makrosomie“ kommt daher aus der Perspektive der Aufklärungspflicht große Bedeutung zu. In einem kürzlich entschiedenen Fall musste sich ein deutsches Oberlandesgericht mit dieser Frage auseinandersetzen. Streitgegenständlich war ein Kind mit einem geschätzten Geburtsgewicht von 4.150 Gramm. Gestützt auf die Expertise des Gerichtsgutachters stellte das Gericht zunächst fest, dass eine entsprechende Indikation weder durch das geschätzte Geburtsgewicht von 4.150 Gramm noch durch den gemessenen Kopfumfang von 35 Zentimetern veranlasst gewesen sei. Im Jahre 2004 sei die Indikation für einen Kaiserschnitt zurückhaltender gestellt worden, als dies heute der Fall sei.
Während heute in der Literatur häufig bereits bei einem Schätzgewicht ab 4.000 Gramm ein Kaiserschnitt empfohlen werde, sei der Kaiserschnitt nach den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe von 2008, die ihrem Inhalt nach bereits im Jahre 2004 maßgeblich gewesen seien, erst ab einem Schätzgewicht von 4.500 Gramm als alternative Entbindungsmethode zu erwägen gewesen. Die fetale Makrosomie und der Verdacht auf ein Kopf-Becken-Missverhältnis stellten eine lediglich relative Indikation für einen Kaiserschnitt dar. Dabei seien die besten Parameter für die Makrosomie der Abdomenumfang und die Femurlänge, nicht hingegen der Kopfumfang. Denn der Kopf könne sich konfigurieren und dem mütterlichen Becken anpassen. Dementsprechend könne bei einem als groß gemessenen Kopf und Kind in Schädellage abgewartet werden, ob der Kopf sich unter Wehen konfiguriere und in das mütterliche Becken einpasse.