29. Okt. 2015

VfGH hebt Bestimmung aus Gentechnikgesetz auf

Das gänzliche Verbot der Verwendung gentechnischer Analysen durch private Versicherer ist laut einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshof verfassungswidrig.

 

Nach einer mündlichen Beratung im vergangenen Juni hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Entscheidu vom 8. Oktober 2015 eine Bestimmung des Gentechnikgesetzes auf, das die Verwendung von Daten aus gentechnischen Untersuchungen bei privaten Krankenversicherungen behandelt.

Das Gentechnikgesetz hat ein gänzliches Verbot der Verwendung von Daten aus gentechnischen Analysen durch Versicherungen (§ 67) vorgesehen. Dort waren als von dem Verbot Betroffene auch “Versicherer” und “Versicherungsunternehmen” oder “Versicherungswerber” verankert worden. Dies wurde jetzt in einem Teil der Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben.

Dem VfGH, der unter anderem vom Verband der österreichischen Versicherungsunternehmen zu dem Thema angerufen worden war, ging das generelle Verbot nun zu weit. Das Gentechnikgesetz unterscheidet vier verschiedene Arten von solchen Analysen.

“Der Verfassungsgerichtshof sagt, dass ein Verbot der Verwendung solcher Analysen weiterhin größtenteils zu Recht besteht”, hieß es am 29. Oktober beim VfGH. Allerdings seien solche Untersuchungen (Typ 1), die ähnlich anderer konventioneller Labortests bei einer bereits bestehenden Erkrankung zum Beispiel zur Vorbereitung einer Therapie oder zur Kontrolle des Verlaufes durchgeführt werden, zu gestatten. Ausgeschlossen bleiben weiterhin alle anderen Genuntersuchungen, zum Beispiel solche, welche eine Prädisposition für eine Krankheit klären könnten.

Dem österreichischen Gesetzgeber bleibt eine Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2016. Zu streichen sind offenbar nur die Nennungen der “Versicherer” etc. Bis zum Ende der Reparaturfrist bleibt juristisch alles gleich.

Die Wortfolgen “und Versicherern” und “oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern” in § 67 des Bundesgesetzes, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, idF BGBl. I Nr. 127/2005, sowie der letzte Satz in §11a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VersVG), BGBl. Nr. 2/1959, idF BGBl. I Nr. 34/2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

>Entscheidung: Gänzliches Verbot für Verwendung gentechnischer Analysen durch private Versicherer: Bestimmung verfassungswidrig

Quelle: APA