Sachwalterentscheidung nur bedingungslos
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Frage auseinandersetzen, ob Sachwalter ihre Zustimmung zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens an Bedingungen knüpfen dürfen. Konkret ging es um einen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellten Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Nach massiven Bedenken im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers und dessen „Vollmachtfähigkeit“ wurde im Rahmen eines Sachwalterverfahrens ein einstweiliger Sachwalter bestellt. Weiters wurde festgestellt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 Euro übersteigt und daher erhebliche Prozesskosten zu erwarten sind.
Der einstweilige Sachwalter erklärte nach Studium der Aktenlage, er sei mit der Einbringung des Rechtsmittels einverstanden, wenn dem Antragsteller „dadurch keine Kosten entstehen“. In seiner Entscheidung hielt das Höchstgericht fest, dass es im vorliegenden Fall nicht um den nachträglichen Verlust der Verfahrensfähigkeit während eines wirksam anhängig gemachten Verfahrens gehe, sondern es bestünden erhebliche Bedenken, dass die Verfahrensunfähigkeit bereits bei Antragstellung vorlag. Ob der Mangel der Verfahrensfähigkeit nun bereits schon bei Verfahrenseinleitung bestand, sei durch auf diesen Zeitpunkt bezogene Maßnahmen zu prüfen. Weiters sei die Frage zu beantworten, ob der Antragsteller zu jenem Zeitpunkt verfahrensfähig war, zu dem er den nunmehr einschreitenden Rechtsanwälten Auftrag und Vollmacht erteilt hat, in seinem Namen den verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrag zu stellen. Zudem hielt der Oberste Gerichtshof grundsätzlich fest, dass eine nur bedingte Genehmigungserklärung eines einstweiligen Sachwalters unzulässig und daher unbeachtlich ist.