Sorgfaltsanforderungen & Diagnostik
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der Oberste Gerichtshof mit dem Sorgfaltsmaßstab ärztlichen Verhaltens auseinandersetzen. Er sprach aus, dass ein Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten dann vorliegt, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat. In diesem Fall müsse der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrags haften. Ein Verstoß gegen die Regeln medizinischer Kunst sei dann gegeben, wenn die vom Arzt gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen anerkannten Standard zurückbleibt.
Ein Arzt handle somit dann fehlerhaft, wenn er das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer Ärzte oder Fachärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Voraussetzung für eine sachgerechte Behandlung sei die diagnostische Abklärung der Beschwerden durch Erhebung der erforderlichen Befunde und deren fachgerechte Auswertung. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Diagnose korrekt erstellt wurde, sei entscheidend, wie ein verantwortlicher Arzt in der konkreten Situation vorgegangen wäre. Weitergehende Untersuchungen können dort nicht verlangt werden, wo nach den Umständen des konkreten Falls keine Anhaltspunkte oder konkrete Verdachtsmomente für eine durch eine solche Untersuchung feststellbare Erkrankung oder Verletzung vorliegen. Im konkreten Fall war bei einem Knöchelbruch übersehen worden, dass auch die Achillessehne gerissen war. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Haftung und führte aus, dass aufgrund des Knöchelbruchs ein Achillessehnenriss auch nicht in der üblichen Weise durch Bewegungseinschränkung bzw. Tastbefund erkennbar gewesen sei.