Recht: Das neue Fortpflanzungsmedizinrecht

Am 21. Jänner wurde die Novelle zum Fortpflanzungsmedizinrecht mit deutlicher Mehrheit im Nationalrat beschlossen. Die Neuregelung sieht vor, dass die Vornahme von Präimplantationsdiagnostik zulässig ist, wenn

  • nach drei oder mehr Anwendungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte,
  • zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte, oder
  • auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.

Hinsichtlich des ersten Ausnahmetatbestandes wurde im Parlament noch erklärend eingefügt, dass Grund zur Annahme bestehen müsse, dass die Fehlversuche auf die genetische Disposition der entwicklungsfähigen Zellen und nicht auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Ergänzend zu dem bereits bestehenden Kommerzialisierungsverbot wurde weiters präzisiert, dass eine „unzulässige“ entgeltliche Weitergabe von Samen- und Eizellen schon dann bestehe, wenn und soweit eine Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht. Zusätzlich zum bestehenden „Vermittlungsverbot“ wurde zudem festgehalten, dass jede Werbung für die Überlassung oder Vermittlung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen unzulässig ist.

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Dieser Beitrag erschien auch im Printmagazin Medical Tribune