27. Juni 2014

Recht: Schwangerschaftswunsch ist kein Kündigungsgrund

Die Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft gilt als unzulässig. In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der interessanten Zusatzfrage beschäftigen, ob auch eine Kündigung wegen des Verdachts, dass die Arbeitnehmerin schwanger werden will, unzulässig ist. Im konkreten Fall erlitt eine Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt und war drei Wochen im Krankenstand. Nach ihrer Rückkehr wurde sie gekündigt. Ihr wurde als Grund angegeben, dass das Kind, das sie verloren hatte, ein Wunschkind gewesen sei und es daher wahrscheinlich sei, dass sie wieder schwanger werde und mit Komplikationen zu rechnen sei. Als konkretes Motiv für die Kündigung wurde die Befürchtung des Arbeitgebers festgestellt, dass die Arbeitnehmerin in Kürze wieder schwanger werden könne und dies dem Arbeitgeber teuer kommen werde. Der OGH entschied, dass diese Kündigung diskriminierend ist. Er führte aus, dass ein Arbeitnehmer aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Eheoder Familienstand, im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden dürfe. Für das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung sei entscheidend, dass die betroffene Person wegen des Geschlechts eine nachteilige Behandlung erfährt. Weiters wurde klargestellt, dass selbst dann, wenn Kriterien herangezogen werden, die nur von einem Geschlecht erfüllt werden können, wie etwa eine Schwangerschaft, dies ebenfalls eine unmittelbare Diskriminierung darstellt. Der Oberste Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass auch jene Fälle, in denen der maßgebliche Grund für eine Kündigung in der konkreten Annahme des Arbeitgebers liegt, dass eine Arbeitnehmerin bald schwanger werde, vom Verbot der unmittelbaren Diskriminierung erfasst sind.

Autor: Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, Jur. Fakultät d. Universität Wien
Fragen & Anregungen: recht@aerztemagazin.at

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