Zur Aufklärungspflicht über die weitere Abklärung
Der Oberste Gerichtshof musste sich erst kürzlich in einem onkologischen Fall mit der Frage beschäftigen, in welchem Ausmaß ein Arzt verpflichtet ist, den Patienten über weitere erforderliche Diagnosemaßnahmen zu informieren. Er führte dazu aus, dass die ärztliche Aufklärungspflicht die Pflicht umfasst, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen jedoch nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann habe er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risiken ihrer Unterlassung hinzuweisen.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht, die grundsätzlich anzunehmen ist, sei Frage des Einzelfalls. Es entspricht dabei ständiger Rechtsprechung, dass die Belehrung umso ausführlicher und eindringlicher zu erfolgen habe, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Der Arzt müsse jedoch nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Im konkreten Fall wäre der behandelnde Arzt nach dem Studium des radiologischen MRT-Befunds (Verdacht auf Gliom mit der Empfehlung einer weiteren Abklärung) verpflichtet gewesen, den Patienten auf die indizierte weitere fachärztliche Abklärung durch einen Neurologen hinzuweisen.