Die rechtliche Bedeutung von Leitlinien
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der rechtlichen Bedeutung von Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften auseinandersetzen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH und der rechtswissenschaftlichen Literatur hielt der OGH fest, dass Richtlinien oder Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder anderer Expertengremien regelmäßig rechtlich unverbindlich sind. Allerdings können solche Richt- oder Leitlinien der Konkretisierung und Feststellung des aktuellen medizinischen Standards („state of the art“) dienen. Damit seien sie Beweismittel zur Feststellung des haftungserheblichen Standards. Die Missachtung einer anerkannten und auf den konkreten Fall anwendbaren Leitlinie könne prima facie (bis auf Widerruf) zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen.
Umgekehrt könne durch das Befolgen der Leitlinie ein Indiz für ein pflichtgemäßes Handeln des Arztes entstehen. Es sei somit zu klären, welche Bedeutung medizinischen Leitlinien bei der Ermittlung des medizinischen Standards („state of the art“) zukommt. Dem BGH folgend führte der OGH weiters aus, dass Leitlinien jedoch nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden können. Sie seien auch nicht geeignet, ein Sachverständigengutachten zu ersetzen. Es handle sich vielmehr um abstrakte Regeln, die auf die jeweiligen besonderen Umstände umgelegt werden müssen. Nicht nur der konkrete Einzelfall möge ein von der Leitlinie abweichendes Vorgehen erfordern, auch der Leitlinie selbst kann der Standardbezug, die Repräsentativität oder die Aktualität fehlen.
Schließlich können konkurrierende Richtlinien auf einen „Korridor“ zulässiger Vorgangsweisen hinweisen, innerhalb dessen der Arzt ein „therapeutisches Ermessen“ hat. Zusammenfassend hielt der OGH daher fest, dass von wissenschaftlichen Fachgesellschaften herausgegebene medizinische Leitlinien (Clinical Practice Guidelines) in Zusammenschau mit einem Sachverständigengutachten als Mittel zur Erforschung des maßgeblichen medizinischen Standards bzw. der gebotenen Sorgfalt dienen können. Für sich allein entfalten diese Behandlungsleitlinien allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft, treten aber nicht an die Stelle eines Sachverständigengutachtens und ersetzen nicht die erforderliche Feststellung eines lege artis Vorgehens bzw. eines ärztlichen Fehlverhaltens im konkreten Fall.