Heilbehandlung im Notfall
Medizinische Heilbehandlungen im Sinne des UbG sind alle ärztlichen Maßnahmen, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Der Begriff „Heilbehandlung“ umfasst nicht nur unmittelbar therapeutische, sondern auch diagnostische und physikalische Maßnahmen, wie etwa eine Blutabnahme. Nur Heilbehandlungen, die die körperliche Integrität des Kranken in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa „Elektroschocks“, sind als besondere Heilbehandlungen anzusehen.
Gemäß §37 UbG bedürfen sowohl einfache als auch besondere Heilbehandlungen im Notfall keiner Zustimmung der hierfür zuständigen Person. Gefahr in Verzug (Notfall) setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Erforderlich sei zumindest eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands von der Qualität einer schweren Körperverletzung iSd §84 StGB. Die Wahrscheinlichkeit, mit der diese Schädigung drohen muss, sei in Relation zu jenem Zeitraum zu sehen, der für die Einholung der Zustimmung bzw. Genehmigung nötig wäre. §37 UbG erlaubt unter den angegebenen Voraussetzungen eine Behandlung ohne Zustimmung bzw. ohne – wirksame – gerichtliche Genehmigung, nicht aber eine Behandlung gegen den bereits wirksam erklärten Willen einer einsichtsfähigen Person oder des kompetenten Vertreters oder entgegen einer vom Gericht wirksam verweigerten Genehmigung. §37 UbG dispensiert von der „Einholung der Zustimmung oder Genehmigung“, er berechtigt aber an sich nicht zur Missachtung einer bereits vorliegenden Weigerung. §37 UbG regelt nach Ansicht des OGH daher grundsätzlich den Fall, dass eine rechtswirksame Willenserklärung einer zustimmungsbefugten Person bzw. die Genehmigung des Gerichts nicht rechtzeitig erlangt werden kann.